Allgemeiner Grundwasserschutz




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Trinkwasserschutz durch Wasserschutzgebiete

Grundwasserschutz geht uns alle an – denn Grundwasser kennt keine Grenzen. Jede(r) von uns ist deshalb aufgerufen seinen Schutzbeitrag zu leisten.

In sensiblen Gebieten, wo allgemeiner Gewässerschutz allein nicht mehr ausreicht, werden vom zuständigen Landratsamt zum Schutz der Trinkwasserbrunnen Wasserschutzgebiete (WSG) ausgewiesen. Hier gelten besondere Nutzungsbeschränkungen mit Ge- und Verboten. Die WSG-Verordnung ist für alle rechtsverbindlich.

Zone I (Fassungsbereich):

Der zentrale Schutzbereich um den Brunnen. Er ist eingezäunt und befindet sich im Eigentum der RBG und schützt die unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung.

Zone II (Engere Schutzzone):

Dieser Schutzbereich soll vor allem eine Verunreinigung des Grundwassers durch Bakterien oder andere Krankheitserreger verhindern. Die Größe der Schutzzone ist so bemessen, dass innerhalb von 50 Tagen die pathogenen Keime über die Bodenpassage abgebaut werden.

Zone III (Weitere Schutzzone):

Sie dient insbesondere dazu, den Eintrag von nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Stoffen zu vermeiden. Die Zone III soll möglichst bis an die Grenzen des Einzugsbereiches reichen, um eine ausreichende Reaktionszeit zu gewährleisten.

 

Von der Kreisverwaltungsbehörde wurde für jedes Wasserschutzgebiet eine eigene Schutzgebietsverordnung (WSG-VO) festgesetzt. Mit aufgenommen und berücksichtigt wurden auch örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten.
Alle Einzelheiten finden Sie in der WSG-VO für das EG I-III (Untereschenbach/Wassermungenau/Beerbach) bzw. in der WSG-VO für das EG IV (Arberg)

ZV-RBG-Wasserschutzgebiete mit Größenangaben:

WSG SZ I SZ II SZ III Summe
EG I-III 2 100 790 890
Untereschenbach, Wassermungenau, Beerbach
(Verordnung vom 04.07.2008; Größe im EG III angepasst 02.08.2019)
       
EG IV
Arberg
(Verordnung vom 04.08.1976; Verfahren Neufestsetzung läuft)
1 100 90 190

Zahlen gerundet