Nach Art. 16 Satz 1 BayDiG ist jede Behörde verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer sowie im Sinne des Artikel 3a Abs. 2 BayVwVfG schriftformersetzender Dokumente zu eröffnen.
Zugänge im Sinne der Zugangseröffnung sind die/das vom ZV Reckenberg-Gruppe publizierte/n:
E-Mail-Adressen
De-Mail-Adresse
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